Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2237075-7/10E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 19.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER im amtswegigen Überprüfungsverfahren (Zl. 1167450107-200965734) über die Fortsetzung der Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Islamische Republik Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, diese vertreten durch Mag. Daniel SIMON, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers unzulässig und unverhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 19.07.2021 ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2237075.7.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021