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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1996, Zl. 305.694/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Jänner 1996, mit dem dem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf seines Touristensichtvermerkes, somit seit 21. Juni 1994, unerlaubt im Bundesgebiet auf. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, vor allem deshalb, weil aus diesem Verhalten erkennbar sei, daß der Beschwerdeführer ganz bewußt die österreichische Rechtsordnung, die für einen geordneten Ablauf des Fremdenwesens notwendig sei, mißachte und dieses Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könne. Diese Beurteilung werde zusätzlich noch durch die Tatsache gestützt, daß der Beschwerdeführer trotz abweisender Bescheide seinen Aufenthalt im Bundesgebiet immer wieder fortgesetzt habe. Weiters ergebe sich aus der Versicherungsbestätigung, daß der Beschwerdeführer vom 9. Jänner 1995 bis 31. Mai 1995 bei der Firma H-GesmbH und seit 1. Juni 1995 bei der T-GesmbH tätig sei. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die von der Berufungsbehörde durchgeführte Interessenabwägung habe ergeben, daß gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen unter Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 MRK die öffentlichen Interessen überwögen. Es sei berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer verheiratet sei. Weiters werde noch darauf hingewiesen, daß "ein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 AufG nur beansprucht werden" könne, wenn kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliege.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 26. Juni 1996, B 2003/96-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der nach der Abtretung ergänzten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß er - nachdem er Mitte 1993 nach Österreich eingereist sei und im September 1993 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe - am 8. November 1993 erstmals die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, wobei diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben worden sei. Im Juni 1994 habe er einen weiteren Antrag auf Gewährung der Aufenthaltsbewilligung gestellt, welcher jedoch wiederum abgewiesen worden sei. Am 5. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß er über eine Arbeitsbewilligung verfüge und einer regelmäßigen Beschäftigung bei der Firma T als Bauarbeiter nachgehe, wobei er ein beachtliches monatliches Nettoeinkommen beziehe.
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, daß er sich seit Ablauf seines Touristensichtvermerkes, somit seit 21. Juni 1994, unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Er bringt selbst vor, daß keinem seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stattgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer hält sich somit - abgesehen von eventuellen früheren unrechtmäßigen Aufenthalten im Bundesgebiet - seit Ablauf seines Touristensichtvermerkes, somit seit 21. Juni 1994, unerlaubt im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegegangen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig ist. Der insgesamt lang andauernde unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (zuletzt ein Jahr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) gefährdet, weil er an einen Touristensichtvermerk anschließt, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesen (vgl. das zu einem an eine sichtvermerksfreie Einreise und den folgenden rechtmäßigen Aufenthalt von 3 Monaten anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalt ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG ausgegangen.
Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor, dann darf gemäß § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz AufG eine Aufenthaltsbewilligung auch an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden.
Die aus der im September 1993 geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet können bei einer Interessenabwägung vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 MRK nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, zumal ansonsten ein Wertungswiderspruch zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, wonach die Erteilung eines Sichtvermerkes unter anderem zu versagen ist, wenn dieser zeitlich an eine sichtvermerksfreie Einreise erfolgen soll, entstünde (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0555, und vom 30. Mai 1996, Zl. 96/19/0836). Denn eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93 = Slg. Nr. 13497, dargelegten Gründen nicht in Frage (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404). Die Ehe des Beschwerdeführers wurde während der Geltungsdauer des Touristensichtvermerkes geschlossen, weshalb die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechnen durften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0503). Zudem liefe es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, die Voraussetzungen für eine Bewilligung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Dauer herbeiführen könnte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0340 = ZfVB 1995/5/1729, und vom 20. Juni 1996, Zlen. 96/19/1046, 1047).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191981.X00Im RIS seit
20.11.2000