Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AuslBG §20e Abs1 Z2Spruch
W156 2241249-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Johannes PFLUG und Josef HERMANN als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde vom 28.01.2021 von XXXX , vertreten durch Mag. Stephan Potz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 12.01.2021, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 12.01.2021, GZ: XXXX , behoben. Es ist gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass Herr XXXX als Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigten Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2241249.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021