TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/9 W265 2243715-1

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

AVG §69 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VOG §1

Spruch


W265 2243715-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.04.2021, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 09.06.2016 abgeschlossenen Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 25.11.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung einer Pflegezulage.

2. Mit Bescheid vom 09.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen in seiner Kindheit und Jugend glaubhaft seien. Ein Kausalzusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigungen mit dem Verbrechen sei jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Eingabe vom 16.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Die Begründung der Ablehnung und Befundung des Gutachtens sei „nicht gegeben sowie beurteilt“.

4. Mit Eingabe vom 25.02.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass ihm ohne die Misshandlungen eine positivere persönliche Entwicklung und ein erfolgreicherer schulischer und beruflicher Werdegang möglich gewesen wären. Die im Verfahren eingeholten Gutachten seien einseitig und unrichtig und der Gutachter nicht ausreichend qualifiziert gewesen.

5. Mit Eingabe vom 26.02.2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen insbesondere zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang und zu den ihm gewährten Entschädigungen, Medienberichte und medizinische Befunde vor.

6. Mit Schreiben vom 18.03.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 2 AVG nur innerhalb der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden könne. Der Bescheid vom 09.06.2016 sei ihm am 10.06.2016 persönlich zugestellt worden Die dreijährige Frist habe somit am 10.06.2019 geendet. Sein Antrag auf Wiederaufnahme sei am 16.02.2021 und somit verspätet eingelangt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag weder Anhaltspunkte für die Einhaltung der „objektiven“ noch der „subjektiven“ Antragsfrist vorgebracht. Sein Antrag werde daher mangels Einhaltung der „objektiven“ Antragsfrist zurückgewiesen werden. Er habe die Möglichkeit, hierzu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Eingabe vom 25.03.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen erneut seinen schulischen und beruflichen Werdegang darstellte und ausführte, dass er ohne die Misshandlungen die Regelschule geschafft hätte. Erst 2013 sei er infolge des jahrzehntelang verdrängten Missbrauchs vollständig zusammengebrochen, davor sei er aber immer berufstätig gewesen. Die Einschätzungen des Gutachters zu seiner Vermittelbarkeit am regulären Arbeitsmarkt seien unrichtig und absolute Verfahrensfehler.

8. Mit Eingabe vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug vor.

9. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag vom 25.11.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Pflegezulage gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurück.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG nur innerhalb der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden könne. Der Bescheid vom 09.06.2016 sei dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 persönlich zugestellt worden Die dreijährige Frist habe somit am 10.06.2019 geendet. Sein Antrag auf Wiederaufnahme sei am 16.02.2021 und somit verspätet eingelangt. Verspätete Anträge seien mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmebegehrens trage der Antragsteller. Der Beschwerdeführer habe weder in seinem Antrag noch in seiner Stellungnahme Anhaltspunkte für die Einhaltung der „objektiven“ bzw. der „subjektiven“ Antragsfrist vorgebracht. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 02.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er staatlich und kirchlich anerkanntes Opfer sei und als solches nicht in Frage gestellt werden möchte. Der Kausalzusammenhang mit den Verbrechen sei allein aufgrund der Anerkennung der Klasnic-Kommission bereits belegt und festgestellt, außerdem beziehe er Heimopferrente. Dies sollte ausreichend sein und auch von der belangten Behörde anerkannt werden. Es sei richtig, dass er durch die Fremdunterbringung seines Stiefsohnes 2013 eine Retraumatisierung erlitten habe und deshalb nicht in der Lage und Verfassung gewesen sei, die von der Behörde verlangten Einspruchsfristen einzuhalten. Dies sei ihm zum damaligen Zeitpunkt aus den genannten Gründen unmöglich und damit unverschuldet nicht machbar gewesen. Es sei unrichtig, dass er, wie im eingeholten Gutachten behauptet, auch ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsunfähig wäre. Damit werde ihm seine knapp dreißigjährige Berufstätigkeit aberkannt, obwohl diese der Behörde aus den Versicherungsdatenauszügen bekannt sein müsse. Trotz der Beweise erkenne die Behörde ausschließlich das Gutachten an.

11. Mit Eingabe vom 04.06.2021 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde „als weiteres Beweismittel“ ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 24.05.2018 vor.

12. Mit Eingabe vom 07.06.2021 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde auch die „Richtlinie für Gutachterinnen und Gutachter“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vor. Daraus ergebe sich, dass der von der Behörde herangezogene Gutachter nicht die nötige Sachkunde und Qualifikation betreffend Traumapatienten aufweise. In dessen Gutachten sei seine Arbeitsfähigkeit daher unrichtig beurteilt worden.

13. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 24.06.2021 einlangte.

14. Mit Eingabe vom 09.08.2021 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung der Beschwerde weitere Unterlagen vor. Neben Fotokopien, die den Beschwerdeführer u.a. als Kleinkind gemeinsam mit seinen Eltern zeigen, übermittelte er auch eine Sachverhaltsdarstellung um Einblick in sein Leben als damals betreibenden Jungbauer zu geben.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid vom 09.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung einer Pflegezulage ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2021 einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und sind unstrittig. Insbesondere ergibt sich das Datum der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer aus der im Akt einliegenden, von ihm unterfertigten Übernahmebestätigung (vgl. AS 227). Die ordnungsgemäße Zustellung an diesem Datum wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Datum der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt (vgl. AS 242-243).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des (das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden) Bescheides nicht mehr gestellt werden („objektive“ Frist). Diese Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 65 mwN, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Der Bescheid des abgeschlossenen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer unstrittig am 10.06.2016 zugestellt. Die dreijährige Frist nach § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG endete somit am 10.06.2019. Den Antrag auf Wiederaufnahme stellte der Beschwerdeführer am 16.02.2021 und somit verspätet.

Diese Fristversäumnis wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch zugestanden. Er führte dazu aus, dass er 2013 eine Retraumatisierung erlitten habe und deshalb nicht in der Lage und Verfassung gewesen sie, die verlangten „Einspruchsfristen“ einzuhalten. Es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt aus den genannten Gründen unmöglich und damit unverschuldet nicht machbar gewesen, wozu er auf „Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 72 (Stand 01.04.2009, rdb.at)“ verwies.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen – wie jene in § 69 Abs. 2 AVG –, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden, sie sind unveränderlich und nicht erstreckbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 67, § 33 Rz 11, Stand 01.01.2020, rdb.at).

Auch der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert wird, führt nicht zu einer Verlängerung dieser Frist, sondern kann lediglich in bestimmten Fällen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geltend gemacht werden (VwGH 05.10.1990, 90/18/0026; vgl. auch VwGH 30.06.1998, 98/05/0030).

Selbst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für die Fristversäumnis bestünde damit im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit, die vom Beschwerdeführer versäumte Frist zu erstrecken und den Antrag auf Wiederaufnahme zuzulassen. Der in der Beschwerde zitierten Literaturstelle ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen. Ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Versäumnis erübrigt sich daher.

Wie die belangte Behörde richtig ausführte und entschied, ist ein Antrag auf Wiederaufnahme, der an einem formellen Mangel – wie der Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäß § 69 Abs. 2 AVG – leidet, mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag wie ausgeführt zurückzuweisen war. Eine Verhandlung wurde auch weder beantragt noch war eine solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Antragsfristen Fristablauf Verspätung Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2243715.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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