Entscheidungsdatum
10.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2195765-1/15E
G314 2195767-1/12E
G314 2195770-1/13E
G314 2195772-1/12E
G314 2195774-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des 1. XXXX, geb. XXXX; StA: Irak, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. der mj. XXXX, geb. XXXX und 5. der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, betreffend Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 3 Abs 1 AsylG wird den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem BF1 droht als aus XXXX stammendem sunnitischen Araber im Irak eine asylrelevante Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, zumal er bereits in Österreich verdächtigt wurde, der Terrororganisation IS anzugehören. Es ist zu befürchten, dass ihm dort aufgrund dieses Verdachts die Festnahme, Folter und andere Formen der Misshandlung, ein nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechendes Gerichtsverfahren sowie die Todesstrafe oder eine außergerichtliche Hinrichtung. Mutmaßliche IS-Mitglieder haben im Irak kein faires Gerichtsverfahren zu erwarten, sie werden häufig Opfer von Folter. Es kommt bei dieser Personengruppe zu willkürlichen oder rechtswidrigen Festnahmen, nur auf erzwungene Geständnisse gestützten Schuldsprüchen und unzureichendem Zugang zu Verteidigern und zu Beweismitteln.
Daher ist dem BF1 in Stattgebung der Beschwerde Asyl zuzuerkennen. Da es sich beim den übrigen BF um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG handelt und keine Ausschlussgründe des § 34 Abs 2 AsylG vorliegen, ist ihnen im Familienverfahren ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Da dies eine Einzelfallentscheidung ist, ist die Revision mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.
Da der D bereits entlassen wurde, werden Spruch und Entscheidungsbegründung dem BF1 und der BF2 von BF3 bekannt gegeben. Den BF wird ein Dokument mit einer arabischen Fassung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung übergeben.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2195772.1.00Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021