TE Bvwg Beschluss 2021/8/12 W198 2231996-1

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W198 2231996-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Melanie HAYDEN und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herwig ERNST, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 29.01.2020, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 06.08.2021, beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 29.01.2020 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.03.2017 bis 12.11.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 7.320,57 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.03.2017 bis 12.11.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der XXXX GmbH handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit nicht arbeitslos gewesen sei.

2. Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 29.01.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.11.2017 bis 24.01.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von
€ 2.113,44 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 14.11.2017 bis 24.01.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der XXXX GmbH handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit nicht arbeitslos gewesen sei.

3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben jeweils vom 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde jeweils ausgeführt, dass die XXXX GmbH in den verfahrensrelevanten Zeiträumen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Die Löschung der Person der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch sei nicht möglich, ohne dass ein anderer Geschäftsführer bzw. ein Notgeschäftsführer bestellt werden würde. Da die genannte Firma im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, sei auch das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu dieser Firma für den genannten Zeitraum beendet gewesen.

4. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 19.05.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der in Abänderung der Bescheide vom 29.01.2020 wie folgt entschieden wurde: Gemäß
§ 24 Abs. 2 AlVG besteht für die Zeit vom 01.03.2017 bis 13.10.2017 und vom 01.11.2017 bis 12.11.2017 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird das Arbeitslosengeld für diese Zeiträume in Höhe von € 7.320,57 zurückgefordert. Weiters besteht gemäß § 24 Abs. 2 iVm
§ 38 AlVG für die Zeit vom 14.11.2017 bis 24.01.2018 kein Anspruch auf Notstandshilfe und wird die Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von € 2.113,44 zurückgefordert.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Organfunktion der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufrecht gewesen sei und sie eine Gewerbeberechtigung für die XXXX GmbH innegehabt habe. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben gewesen.

5. Mit Schreiben vom 05.06.2020 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 06.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen.

Im Zuge der Verhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerden zurückgezogen.

Am Ende der Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung sowie seitens der belangten Behörde ein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021 die Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 29.01.2020 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2021 eindeutig und unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.


Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG
Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2021 die Beschwerden durch eine eindeutige unzweifelhafte Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2231996.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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