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GewerberechtNorm
VStG §39 Abs3Rechtssatz
Der Erlag eines Geldbetrages nach § 39 Abs 3 VStG 1950 dient der Sicherung des Verfalles und kommt diesem Betrag die gleiche Funktion zu wie der Beschlagnahme von Verfallsgegenständen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000010.X04Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022