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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine von der Verwaltungsbehörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame Berufung im Sinne des § 63 Abs 5 AVG. Durch eine Niederschrift ist keineswegs die vorgeschriebene schriftliche oder telegraphische Form der Einbringung ersetzt. Es handelt sich um keine "Schrift" der Partei, auch wenn sie gemäß § 14 Abs 3 AVG von der Partei durch ihre Unterschrift bestätigt ist. Eine Niederschrift dient vielmehr nach § 14 Abs 1 AVG ausschließlich dazu, mündliche Anbringen festzuhalten.
Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002540.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022