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AVG, WohnungswesenNorm
AVG §26 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001232.X01Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022