RS Vwgh 1956/1/24 1232/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1956
beobachten
merken

Index

AVG, Wohnungswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §26 Abs1
AVG §31
BAO §101 Abs4 implizit
BAO §107 implizit
VwGG §13 Z3 implizit
VwGG §26 Abs1 implizit

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV B vom 12. Dezember 1955, Z 3/11-Pr./1955, VwSlg A /1956 (zu 1232/53), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 77;

Rechtssatz

Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953001232.X01

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten