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StVONorm
VStG §1 Abs1Beachte
Rechtssatz
Als Verwaltungsübertretung kann gem § 1 VStG nur eine Tat, dh eine Handlung oder Unterlassung bestraft werden. Jede Handlung oder Unterlassung muß in der Verwaltungsvorschrift durch ein Tatbild umschrieben sein. Die Bestimmung des § 7 Abs 1 (der inzwischen bereits außer Kraft betretenen) StraßenPolO, BGBl 59/1947, wonach jedermann verpflichtet ist, die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, umschreibt kein als Delikt erfaßbares Tatbild, sie charakterisiert vielmehr das einem Tatbild entsprechende Verhalten als fahrlässig, wenn die entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden unterlassen wurde. Denn fahrlässig handelt, wer unter Vernachlässigung der gebotenen und ihm zuzumutenden Vorsicht das Tatbild einer strafbaren Handlung rechtswidrig verwirklicht (vgl Rittler, Lehrbuch, S 212). Wollte man aber aus der Überschrift der § 7 ableiten, als Tatbild habe das Verhalten im Straßenverkehr schlechthin zu gelten, dann wäre überhaupt jedes schuldhafte Verhalten strafbar, was aber dem § 1 VStG widersprechen würde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001039.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022