Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
NatSchG Tir 1991 §27 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Dezember 1993, Zl. U-12681/2, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße in einer Gesamtlänge von 1740 lfm zur Erschließung von 47,6 ha Wald. Auf der zu erschließenden Fläche bestehe ein Schutzwaldprojekt; die Forststraße sei ferner für die Aufarbeitung von Windwurfholz, die kleinflächige Förderung der Naturverjüngung sowie die Durchforstung und Waldpflege erforderlich.
Die BH holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturkunde ein. Dieser legte nach einer detaillierten Beschreibung des Projektes dar, das Vorhaben liege in einem landschaftlich sehr reizvollen Gebiet mit hoher Ursprünglichkeit. Die Fichtenwaldbestände hätten teilweise ein hohes Alter und stockten insbesondere orographisch rechts des S-Baches auf steilen bis sehr steilen Hängen. Durch das grobblockige Gestein, die eingestreuten Felsrippen und die seit langem kaum erfolgte Nutzung und Pflege seien die Bestände oft aufgelockert, wodurch der Betrachter abwechslungsreiche Eindrücke gewinne. Das Gelände habe einen hohen Erholungswert, da nicht nur in dem von der Forststraße unmittelbar beanspruchten Gebiet ein naturnaher Wald bestehe, sondern durch diesen Wald auch zwei Wanderwege in großflächige Almregionen führten. Diese Almen von besonderer landschaftlicher Schönheit seien umrahmt von zahlreichen Berggipfeln, die beliebte Wanderziele seien. Die Schluchtstrecke des S-Baches zwischen der Brücke nahe dem Wegbeginn und dem Wasserfall weise infolge des unruhigen Geländereliefs vielfältige Kleinstrukturen auf. Im Vergleich zu vielen anderen Zuflüssen der J-Ache biete die beschriebene Schlucht des S-Baches einschließlich des durch einen Fußsteig von unten leicht zugänglichen Wasserfalles einen höheren Erlebniswert, obwohl die Wanderwege oberhalb des Wasserfalls nicht unmittelbar in der Schlucht verliefen. Auf der Trasse befänden sich keine besonders schützenswerten Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren, wie z.B. Feuchtgebiete, und keine Waldameisenhügel. Die geplante Forststraße führe somit durch ein Gebiet mit einem hohen Erholungswert, einen nicht häufig anzutreffenden urwaldähnlichen Fichtenwald und teilweise durch steiles bis sehr steiles Gelände. In solchen Landschaften bewirkten technische Eingriffe wie die Anlage einer Forststraße erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere des Landschaftsbildes und des Erholungswertes. In wenig bewirtschafteten Wäldern mit unruhigem Geländerelief und erheblichen Querneigungen wirke auch eine noch so schonend angelegte Wegtrasse als Fremdkörper und als störender technischer Eingriff. Dieser Effekt werde im gegenständlichen Gebiet verstärkt, weil durch die Wanderwegverbindungen und die Schluchtstrecke mit dem Wasserfall ein hoher Erholungswert bestehe. Ein Wanderweg werde ausgebaut und viermal gekreuzt. Ein zu Vernässungen neigender Abschnitt des Fuß- und Viehtriebweges werde durch eine angenehmer zu begehende Forststraße ersetzt. Die durch den Forststraßenbau verursachten Beeinträchtigungen würden in diesem Abschnitt bestenfalls aufgehoben; von einer Verbesserung des Erholungswertes könne aber nicht gesprochen werden. Der rechtsufrig des S-Baches verlaufende Wanderweg werde nur einmal gekreuzt, in diesem Bereich entstünden aber durch das steile Gelände erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Nahbereich und den Erholungswert. Im Bereich der geplanten Stahlträgerbrücke auf der A-Alm bewirke das Projekt etwas stärkere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, weil das Gelände durch den am Rand einer größeren Almfläche gelegenen Zusammenfluß zweier Bäche eine besondere Eigenart und Schönheit besitze. Der Ersatz der Holzbrücke durch eine breitere Stahlträgerbrücke mit Holzquerbelag verstärke die Wirkung des technischen Eingriffes durch den Straßenbau. Die Einsehbarkeit der Straßentrasse aus größerer Entfernung werde bis zur Querung des S-Baches bei hm 9,6 infolge des wenig geneigten bewaldeten Geländes gering sein. Die restliche Wegstrecke im steilen Gelände werde hauptsächlich aus der Umgebung des K infolge der gegenüberliegenden und höhergelegenen Betrachterstandorte und des teilweise aufgelockerten Waldes an der Trasse zumindest für einige Jahre nach dem Bau etwas, jedoch nicht in erheblich störender Weise sichtbar sein. Vom beliebten Wanderziel des S-Bachwasserfalles bestehe kaum eine Einsichtmöglichkeit auf die wesentlich höher liegende Straßentrasse. Bei Verzicht auf die Verwirklichung des Projektes sei zu erwarten, daß sich der Wald auf Grund des gutwüchsigen Standortes auch ohne Pflege- und Nutzungsmaßnahmen auf Dauer selbst regenerieren könne. Abgesehen von der Veränderung der Bestandesstruktur infolge der Holznutzung seien keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie auf den Naturhaushalt durch die Trasse selbst zu erwarten. Eventuell vorkommende seltene und geschützte Pflanzenarten würden in ihrer Entfaltungsmöglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt, weil die Straßentrasse nur einen kleinen Flächenanteil innerhalb eines größeren Ökosystems beanspruche. Das Gewässerökosystem des S-Baches würde durch den Straßenbau nur sehr gering berührt, weil infolge der Anlage einer Brücke und eines Maulprofilrohres keine Unterbrechungen der Wanderungsmöglichkeiten für wasserbewohnende Organismen entstünden. Insbesondere das orographisch rechts des S-Baches gelegene Waldgebiet, das durch die Forststraße erschlossen würde, wäre bei Verzicht auf das beantragte Projekt gut für ein Naturwaldreservat geeignet. Ein zeitweise durch natürliche Einflüsse, wie z.B. Windwurf, veränderter Gesamteindruck des Waldes hätte keinen negativen Einfluß auf das Landschaftsbild. Bei einem eher unwahrscheinlichen gleichzeitigen Zusammenbruch größerer Waldflächen wären auf Grund der abgelegenen Lage keine Siedlungen oder Straßen mit öffentlichem Verkehr gefährdet. Die Möglichkeit der langfristigen Beobachtung der natürlichen Bestandesentwicklung am gegenständlichen Standort hätte sowohl für die Wissenschaft als auch für die Beantwortung von direkt praxisbezogenen Fragen aus der Schutzwaldproblematik eine große Bedeutung. Durch das beantragte Projekt entstünden somit erhebliche Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes, die durch Auflagen nicht auf ein vertretbares Ausmaß abgemindert werden könnten.
Die BH holte weiters eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion K. ein. Diese legte u.a. dar, die Erhaltung des Schutzwaldes werde hier durch die Natur besorgt. Der Zustand des Waldes beweise, daß kein Schaden für Mensch und Landschaft entstünden, wenn der Mensch nicht eingreife. Der überaus schöne Anblick dieser urwaldähnlichen Fläche schreie geradezu nach der Widmung zur Naturwaldzelle. Zur Frage, ob die Bringung auf eine andere Art möglich sei, werde darauf verwiesen, daß es heute schon Hubschrauber gäbe, die mit einem besonders langen Seil einzelne Bäume aus einem Bestand holen könnten. Ihre Tragkraft werde laufend verbessert.
Die Beschwerdeführerin legte in ihren Stellungnahmen u.a. dar, die geplante kleinflächige Nutzung entsprechend der vorhandenen Naturverjüngung sei nur mit Hilfe der geplanten Forststraße möglich. Das vorhandene Waldbild solle auch in Zukunft erhalten werden. Ohne die geplante Aufschließung durch die Forststraße könnten Schadhölzer nicht zeitgerecht und kostengünstig aufgearbeitet werden. Seilbringungen seien auf Grund der topographischen Gegebenheiten fast nicht möglich. Es müßte sich um Seilungen mit einer Anleite von über 600 bis 700 m handeln. Diese bedürften der Entnahme von größeren Holzmengen, um wirtschaftlich durchgeführt zu werden; sie müßten zum Teil in der Fallinie geführt werden, was die Bildung von Schneisen und Lawinengassen zur Folge haben könnte. Die Hubschrauberbringung sei bei der hier gegebenen schwierigen Lage unrentabel. Die Einsehbarkeit der Trasse sei sehr gering, weil sich der Straßenverlauf dem örtlichen Kleinrelief gut anpasse. Der Bereich des Wasserfalles werde in keiner Weise gestört, weil dieser ca. 150 m unterhalb der Forststraße liege.
Der Naturschutzbeauftragte und der Vertreter der Gemeinde J. sprachen sich gegen die Erteilung der Bewilligung für den Wegverlauf ab hm 9,6 unter Hinweis auf das Tourismusleitbild der Gemeinde aus.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße von hm 0,0 bis hm 9,6 entsprechend dem Projekt unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen. Die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Forststraße von hm 9,6 bis hm 15,7 wurde unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 1 lit. k, 27 Abs. 5 sowie 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29 (NSchG), versagt.
Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, die erstinstanzliche Entscheidung stütze sich in erster Linie auf das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen, wonach es heutzutage schon Hubschrauber gebe, die mit einem besonders langen Seil einzelne Bäume aus Beständen holen könnten. Die Tragkraft der Hubschrauber werde laufend verbessert. Die Entscheidung stütze sich aber auch auf das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach durch das beantragte Projekt erhebliche Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NSchG entstehen würden. Diese Gutachten seien nicht in Zweifel gezogen worden; sie seien schlüssig und widerspruchsfrei. Die Berufungsbehörde komme daher "zur Überzeugung, daß es vertretbar ist, die in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten Tatsachen von Beeinträchtigungen als erwiesen anzunehmen". Die Beweiswürdigung ergebe ferner, daß auch das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen als ordnungsgemäß angesehen werden dürfe. Nach § 27 Abs. 3 NSchG sei trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Natur nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt wird. Der forstfachliche Sachverständige habe dargelegt, daß es heute schon Hubschrauber gebe, die mit einem besonders langen Seil einzelne Bäume aus Beständen holen könnten; deren Tragkraft werde laufend verbessert. Dies gelte für den Teil ab der S-Bachquerung ab hm 9,6. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Hubschrauberbringung wäre mehr als unrentabel. Dieser Auffassung könne sich die Berufungsbehörde auf Grund der Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen nicht anschließen. Aber auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturkunde sei bei Verzicht auf die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes zu erwarten, daß sich der Wald auf Grund des gutwüchsigen Standortes auch ohne Pflege- und Nutzungsmaßnahmen auf Dauer selbst regenieren könne. In besonderen Einzelfällen könne die Verjüngung durch das Fällen von Bäumen gefördert werden, die nicht abtransportiert werden.
Die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde richtet sich gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Abs. 1 lit. k NSchG bedarf - von Ausnahmen abgesehen, deren Vorliegen hier nicht angenommen wurde - der Neubau von Straßen und Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.
Nach § 27 Abs. 1 NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur übersteigen.
Nach § 27 Abs. 3 NSchG ist die Bewilligung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Natur nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt wird.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides beruht die Versagung der Bewilligung allein auf § 27 Abs. 3 NSchG. Die belangte Behörde ging somit davon aus, daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 27 Abs. 1 lit. b NSchG vorliegen; denn nur in diesem Fall hatte sie in eine Überprüfung nach § 27 Abs. 3 NSchG einzutreten (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im vorliegenden Verwaltungsverfahren jenen Anforderungen entsprochen wurde, die das Gesetz im Zusammenhang mit den Begriffen der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, insbesondere der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und des Erholungswertes (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176, vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, und vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0014) und der nach § 27 Abs. 1 lit. b vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134, und vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0033) stellt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf jene Beschwerdevorwürfe, die der belangten Behörde im soeben erwähnten Zusammenhang Begründungs- und Ermittlungsfehler vorwerfen.
Die Entscheidung über die Beschwerde hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob der angefochtene Bescheid den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines auf § 27 Abs. 3 NSchG beruhenden Bescheides entspricht. Dies ist nicht der Fall; die belangte Behörde hat sich mit den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen der Versagung einer Bewilligung nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Sie vertritt die Auffassung, der Wald könne sich auch ohne Pflege- und Nutzungsmaßnahmen auf Dauer selbst regenerieren, weshalb auf die Verwirklichung des Projektes "verzichtet" werden könne. Damit wird kein Sachverhalt festgestellt, der dem Versagungsgrund nach § 27 Abs. 3 NSchG subsumiert werden könnte. Der "angestrebte Zweck" im Sinne der soeben zitierten Vorschrift ist nach den insoweit maßgeblichen Intentionen des Antragstellers die (wirtschaftliche) Waldnutzung. Dieser Zweck wird nicht im Sinne des Gesetzes "auf andere Weise erreicht", wenn die Waldnutzung unterlassen wird. Soweit im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten wurde, der in Rede stehende Standort eigne sich für die Schaffung einer "Naturwaldzelle", weil die Natur die Erhaltung des Schutzwaldes besorge, ist das Vorliegen tatsächlicher Umstände nicht ersichtlich, unter denen das Gesetz es zuließe, den Waldeigentümer anstelle einer Bewilligung auf das Unterlassen der wirtschaftlichen Waldnutzung zu verweisen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134).
Auch mit seinen nicht weiter konkretisierten Darlegungen über die Ausstattung und Tragkraft von Hubschraubern zeigt der angefochtene Bescheid keinen Sachverhalt auf, der dem Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 NSchG subsumiert werden könnte. Dabei handelt es sich lediglich um einen kursorischen Hinweis auf die technische Durchführbarkeit der Hubschrauberbringung, der nicht erkennen läßt, auf welchen konkreten Sachverhaltsannahmen er beruht. Mit der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Hubschrauberbringung setzt sich der angefochtene Bescheid überhaupt nicht auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die mangelnde Rentabilität dieser Bringungsart hingewiesen hatte. Die Vertretbarkeit des Aufwandes im Sinne des § 27 Abs. 3 NSchG könnte nur bejaht werden, wenn die Waldnutzung wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewußten Forstwirtes betriebswirtschaftlich vertretbar wäre (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134).
Ebensowenig hat sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Natur durch die Hubschrauberbringung im Sinne des § 27 Abs. 3 NSchG nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß (als durch die Herstellung und das Befahren der Forststraße) beeinträchtigt würde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994100032.X00Im RIS seit
20.11.2000