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AVGNorm
AVG §10 Abs6Rechtssatz
Das Parteiengehör ist nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen wird. Stünde es der Behörde ohne weiteres frei, sich nach ihrer Wahl jeweils an die Partei oder an den namhaft gemachten Vertreter zu wenden, so müßte die Bestimmung des § 10 Abs 6 AVG als entbehrlich angesehen werden. Nur wenn man davon ausgeht, daß die Behörde an sich verpflichtet ist, sich an die ihr bekannt gegebenen Vertreter zu wenden, erhält die zitierte Gesetzesstelle den folgenden guten Sinn: Obwohl die Behörde sich an den ihr namhaft gemachten Vertreter zu halten hat, muß sie auch Erklärungen des Vollmachtgebers, die dieser ihr ohne Heranziehung seines Vertreters aus eigenem Antrieb abgibt, entgegennehmen. Im Falle des Widerspruches zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres eigenen Vertreters kommt dann der Erklärung der Partei der Vorrang zu.
Schlagworte
Parteiengehör ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X05Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022