Index
AVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt. ...Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sie Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten. ... Hält man sich die grundlegende Bedeutung des Parteiengehörs vor Augen, so gewinnt unter diesem Gesichtspunkt auch die im § 55 Abs 1 AVG enthaltene Unterscheidung zwischen mittelbaren Beweisaufnahmen, welche die Behörde durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann, und den Erhebungen, durch die sie die mittelbaren Beweisaufnahmen ersetzen oder ergänzen lassen kann, Bedeutung. Der Gesetzgeber hat unter den einzelnen zur Beweisaufnahme bestimmten Organen nicht irgendwelche Organe verstanden, die einen Auftrag zu einer Beweisaufnahme erhalten haben. Es schwebt ihm vielmehr eine Unterscheidung zwischen Organen vor, die an sich zu Beweisaufnahmen berufen sind, und anderen Organen, die nur zu Erhebungen herangezogen werden können. ... Es ist also an der Anschauung festzuhalten, daß Beweisaufnahmen im Gegensatz zu Erhebungen den Organen der Behörden vorbehalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X04Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022