RS Vwgh 1958/2/7 2091/55

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Veröffentlicht am 07.02.1958
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Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37

Rechtssatz

Im § 37 AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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