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AVGNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022