RS Vwgh 1958/2/7 2091/55

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Veröffentlicht am 07.02.1958
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Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
IV C vom 7.2.1958, Zl. 3/11-Pr./1957 (zu Zl 2091/55), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 94;

Rechtssatz

Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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