RS Vwgh 1958/6/17 2374/56

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Veröffentlicht am 17.06.1958
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Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
II vom 30.5.1958, Zl. 3/3-Pr./1958 (zu Zl. 2374/56), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 98;

Rechtssatz

Bei der Bestrafung wegen unbefugten Gewerbebetriebes, soweit dieser als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist, dürfen auch jene Handlungen einbezogen werden, die mehr als 3 Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X02

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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