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GewerberechtNorm
GewO 1859 §132 litaBeachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des § 22 Abs 1 VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd § 31 Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X01Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021