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Baurecht - WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Androhung der Ersatzvornahme in Bescheidform zu ergehen. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist daher ausreichend Rechnung getragen, da der Verpflichtete gegen die als Vollstreckungsverfügung zu wertende Anordnung der Ersatzvornahme die im § 10 Abs 2 VVG vorgesehene Berufung einbringen kann (Hinweis E 18.6.1952, 2388/51, VwSlg 2577 A/1952).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X04Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021