RS Vwgh 1958/11/11 1576/56

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Veröffentlicht am 11.11.1958
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Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VVG §10 Abs2
VVG §4 Abs1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Androhung der Ersatzvornahme in Bescheidform zu ergehen. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist daher ausreichend Rechnung getragen, da der Verpflichtete gegen die als Vollstreckungsverfügung zu wertende Anordnung der Ersatzvornahme die im § 10 Abs 2 VVG vorgesehene Berufung einbringen kann (Hinweis E 18.6.1952, 2388/51, VwSlg 2577 A/1952).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X04

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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