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Baurecht - WienNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 VVG anzufechten.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X03Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021