RS Vwgh 1958/11/11 1576/56

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Veröffentlicht am 11.11.1958
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Index

Baurecht - Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VVG §10 Abs2
VVG §4 Abs1

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1791/49 E 19.06.1950 VwSlg 1550 A/1950 RS 1
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 VVG anzufechten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X03

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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