RS Vwgh 1959/2/12 0666/58

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Veröffentlicht am 12.02.1959
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Index

Dienstrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht Übergangsrecht

Norm

B-VG Art7
GehG 1956
GÜG §59

Rechtssatz

Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in Geltung gestandenen Normen. Im Falle der Nachzahlung von Bezügen richtet sich die Höhe der Bezüge nicht nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Gehaltsbestimmungen, die Nachzahlung der Bezüge ist daher nicht zu valorisieren. Einem erst im Jahre 1955 gemäß § 7 B-ÜG auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommenen Beamten gebührt daher Anspruch auf Gehaltsbezüge rückwirkend nur in der für den betreffenden Monatszeitraum vorgesehenen Höhe (Hinweis E 18.10.1956, 3499/54).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1959:1958000666.X02

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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