Index
DienstrechtNorm
B-VG Art7Rechtssatz
Die Höhe der Dienstbezüge richtet sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in Geltung gestandenen Normen. Im Falle der Nachzahlung von Bezügen richtet sich die Höhe der Bezüge nicht nach den im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Gehaltsbestimmungen, die Nachzahlung der Bezüge ist daher nicht zu valorisieren. Einem erst im Jahre 1955 gemäß § 7 B-ÜG auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommenen Beamten gebührt daher Anspruch auf Gehaltsbezüge rückwirkend nur in der für den betreffenden Monatszeitraum vorgesehenen Höhe (Hinweis E 18.10.1956, 3499/54).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000666.X02Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022