Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ABGB §863 Abs1Rechtssatz
Zu diesem Ergebnis ist der verstärkte Senat im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß nach dem Wortlaut des § 10 die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022