RS Vwgh 1960/2/25 1250/58

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Veröffentlicht am 25.02.1960
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1

Beachte


Verstärkter Senat, eigener Beschluss
III vom 11.2.1960, Zl. 3/9-Pr./59 (zu Zl. 1250/58, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 107;

Rechtssatz

Eine mündliche Vollmachterteilung im Sinne des § 10 Abs 1 AVG 1950 kann schlüssigerweise angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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