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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine mündliche Vollmachterteilung im Sinne des § 10 Abs 1 AVG 1950 kann schlüssigerweise angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022