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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 2Stammrechtssatz
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220133.L01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021