RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/21/0053

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
SMG 1997 §27 Abs1 Z1
SMG 1997 §27 Abs2
SMG 1997 §28 Abs1
SMG 1997 §28 Abs2 Z3
SMG 1997 §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzten massiven Straffälligkeit (wiederholte Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift) und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls, ist es nicht als unvertretbar anzusehen, dass die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz vom Fremden in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210053.L01

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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