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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie, fortgesetzten massiven Straffälligkeit (wiederholte Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift) und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls, ist es nicht als unvertretbar anzusehen, dass die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz vom Fremden in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210053.L01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021