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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0104 E 9. August 2018 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem Fehlen der gebotenen Tatsachenfeststellungen geht zwangsläufig auch das Fehlen einer nachvollziehbaren Würdigung der aufgenommenen Beweise und einer entsprechenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen einher. Bestehen derartige gravierende Mängel, unterschreitet die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Qualitätserfordernisse einer rechtsstaatlichen Entscheidung und beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH in einem nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß (vgl. VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185), sodass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unumgänglich ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220111.L02Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021