RS Vwgh 2021/7/23 Ra 2018/22/0111

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 implizit
AVG §60 implizit
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0104 E 9. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Fehlen der gebotenen Tatsachenfeststellungen geht zwangsläufig auch das Fehlen einer nachvollziehbaren Würdigung der aufgenommenen Beweise und einer entsprechenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen einher. Bestehen derartige gravierende Mängel, unterschreitet die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Qualitätserfordernisse einer rechtsstaatlichen Entscheidung und beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH in einem nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß (vgl. VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185), sodass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unumgänglich ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220111.L02

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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