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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs7Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Anbringens iSd. § 13 Abs. 7 AVG ist (nur) so lange zulässig, als das Anbringen noch unerledigt ist. Das bedeutet für Fälle, in denen ein Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG zu übertragen (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220111.L01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021