RS Vwgh 2021/7/23 Ra 2018/22/0111

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Zurückziehung eines Anbringens iSd. § 13 Abs. 7 AVG ist (nur) so lange zulässig, als das Anbringen noch unerledigt ist. Das bedeutet für Fälle, in denen ein Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG zu übertragen (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220111.L01

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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