TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/10 B812/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1995
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art23
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 09.06.92 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport) mit E v 03.03.95, V133/94. Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Rücksicht auf den bereits abgelaufenen zeitlichen Anwendungsbereich der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung (neuerlich) ein den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisender (Ersatz-) Bescheid zu erlassen ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wird nämlich nicht nur Art144 Abs1 B-VG Rechnung getragen, sondern auch die gemäß Art23 B-VG für einen eventuellen Amtshaftungsanspruch notwendige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bescheiderlassenden Behörde dargetan.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B812/93 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem unter Berufung auf die

59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992,

59. Stück, (59. Öffentliche Bekanntmachung 1992), Ausfuhrbewilligungsanträge - soweit diesen nicht schon durch einen anderen Bescheid stattgegeben wurde - abgewiesen wurden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt.

2. Die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie deren Unterkommission erstatteten Äußerungen, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde begehren und die Gesetzmäßigkeit der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 verteidigen.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z3.8. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung 1992 eingeleitet und mit Erkenntnis vom 3. März 1995, V133/94, festgestellt, daß diese Bestimmung gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat

eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit Rücksicht auf den bereits abgelaufenen zeitlichen Anwendungsbereich der als gesetzwidrig festgestellten Verordnung (vgl. VfGH 3.3.1995, V133/94) (neuerlich) ein den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abweisender (Ersatz-) Bescheid zu erlassen ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof wird nämlich nicht nur Art144 Abs1 B-VG Rechnung getragen, sondern auch die gemäß Art23 B-VG für einen eventuellen Amtshaftungsanspruch notwendige Rechtswidrigkeit des Verhaltens der bescheiderlassenden Behörde dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-

enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Amtshaftung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B812.1993

Dokumentnummer

JFT_10049690_93B00812_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten