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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §73Rechtssatz
Zwar könnte ungeachtet einer nationalen Regelung bei Bestehen eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert, gegebenenfalls ein Antragsrecht und damit ein inhaltlicher Erledigungsanspruch bejaht werden (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Mit dem Stmk ROG 2010 wird - u.a. - die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) umgesetzt (§ 66 Z 1 Stmk ROG 2010); die Festlegung in § 4 Stmk ROG 2010, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen eine Umweltprüfung durchzuführen ist, folgt inhaltlich Art. 3 der SUP-RL. Die SUP-RL enthält zwar Verpflichtungen, die "Öffentlichkeit" zu informieren und ihr die Möglichkeit einzuräumen, zu Plänen und Programmen bzw. den entsprechenden Entwürfen Stellung zu nehmen (vgl. etwa Art. 3 Abs. 7, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1), ein Antragsrecht wird damit allerdings nicht eingeräumt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L02Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021