Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Planungsinstrumente des Stmk ROG 2010 sind im Verordnungsweg zu erlassen (vgl. §§ 8 Abs.1, 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 25 Abs. 1). Den Verfahrensbestimmungen zur Erlassung bzw. Änderung dieser Planungsinstrumente ist gemeinsam, dass zwar "jedermann" Einwendungen erheben kann (vgl. §§ 14 Abs. 1 Z 3, 24 Abs. 1 Z 3, 38 Abs. 1 Z 4), dass diese aber nur "nach Möglichkeit" zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 38 Abs. 6). Wenn das Stmk ROG 2010 normiert, dass diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu "benachrichtigen" sind, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht (vgl. § 14 Abs. 5 und § 38 Abs. 8), aber keine weitergehenden diesbezüglichen Rechte einräumt, wird daraus deutlich, dass damit ein - gegebenenfalls Parteistellung begründender - Anspruch auf Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens samt abschließender bescheidmäßiger Erledigung durch dieses Gesetz nicht eingeräumt wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfügungen im Zusammenhang mit der Erlassung und Anfechtung von Verordnungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L05Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021