Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73Rechtssatz
Verordnungen sind im Allgemeinen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen, ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch regelmäßig - solange eine ausdrückliche oder zumindest implizite gesetzliche Anordnung oder ein entsprechendes unionsrechtliches Gebot fehlt - keinen inhaltlichen Erledigungsanspruch (vgl. VwGH 28.1.2021, Ro 2019/02/0017).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L04Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021