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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030053.L01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021