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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BörseG 2018 §124 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021, W158 2234280-1/3E, betreffend Verlängerung der Frist für die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes (mitbeteiligte Partei: D AG in K, Deutschland, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Dem Akteninhalt folgend entspricht das Geschäftsjahr der Mitbeteiligten, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen ist, dem Kalenderjahr und endet jeweils am 31. Dezember.
5 Am 30. April 2020 beantragte die Mitbeteiligte bei der revisionswerbenden FMA, ihr die an diesem Tag endende Frist zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichtes bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken.
6 Diesen Antrag hat die revisionswerbende FMA mit Bescheid vom 25. Juni 2020 als unzulässig zurückgewiesen, weil die in § 22 Abs. 13 FMABG angeführte Fristverlängerung richtlinienwidrig sei.
7 Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben, den Bescheid behoben und der revisionswerbenden FMA die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des gebrauchten Zurückweisungsgrundes aufgetragen. Nach der Begründung sei der Antrag der Mitbeteiligten zulässig, die revisionswerbende FMA werde im weiteren Verfahren die Begründetheit des Antrages zu beurteilen haben.
8 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9 Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 FMABG zählt zur Wertpapieraufsicht die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Börsegesetz 2018 geregelt und der FMA zugewiesen sind.
10 Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BörseG 2018 hat ein Emittent seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
11 § 22 Abs. 13 FMABG in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 lautet:
„Soweit in den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen oder in einer aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Verordnung Fristen für
1. Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
2. Veröffentlichungen oder
3. sonstige Informationspflichten
geregelt sind, können diese auf begründeten Antrag durch die FMA verlängert werden. Soweit es dem Antragsteller zumutbar ist, ist der Antrag im Wege des elektronischen Verkehrs zu stellen. Sofern dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist, kann die FMA auch ohne Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorsehen. Soweit in Unionsrechtsakten, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Gesetzen die zuständige Behörde ist, Fristen im Sinne des ersten Satzes geregelt sind, kann die FMA diese Fristen unter denselben Bedingungen durch Verordnung verlängern.“
12 Gemäß § 28 Abs. 41 FMABG in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 trat § 22 Abs. 13 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
13 Nach ständiger Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).
14 Die hier angewendete Bestimmung ist bereits außer Kraft getreten, ohne dass an den Verwaltungsgerichtshof solche oder vergleichbare Fälle herangetragen wurden und es ist auch nicht zu erwarten, dass über eine nennenswerte Anzahl solcher Fälle zu entscheiden sein wird. Eine erhebliche Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.
Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020145.L00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021