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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0134 E 22. August 2019 RS 2Stammrechtssatz
Für den Fall der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hat es zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen, der die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005). Von daher würde sich die Problematik der Mittellosigkeit bzw. die daraus ableitbare Gefährdung nicht mehr länger realisieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L05Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021