RS Vwgh 2021/8/19 Ra 2021/21/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insbesondere bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L02

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten