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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insbesondere bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210062.L02Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021