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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0159 E 5. März 2015 VwSlg 19069 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220098.L02Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021