Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien Dr. J D und Dr. A S in G, vertreten durch Dr. Verena Lanz, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Bundesfinanzgericht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl. RV/7102604/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen ist (vgl. VwGH 19.3.2020, Fr 2019/08/0019, mwN).
Wien, am 19. August 2021
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021160004.F00Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021