TE Vwgh Beschluss 2021/8/19 Fr 2021/16/0004

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Veröffentlicht am 19.08.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien Dr. J D und Dr. A S in G, vertreten durch Dr. Verena Lanz, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Bundesfinanzgericht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl. RV/7102604/2020, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen ist (vgl. VwGH 19.3.2020, Fr 2019/08/0019, mwN).

Wien, am 19. August 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021160004.F00

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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