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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des L in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Jänner 1996, Zl. I/7-St-B-962, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von vier Wochen, nämlich von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 3. Oktober 1995 bis 31. Oktober 1995, entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1995, nachdem er von Gendarmeriebeamten angehalten worden sei und diese bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt hätten, aufgefordert worden sei, zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zum Gendarmerieposten B mitzukommen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert.
Der Beschwerdeführer meint, die Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten S, zur Feststellung des Atemalkoholgehaltes zum Gendarmerieposten B mitzukommen, habe keine Rechtswirkungen gehabt, weil der Gendarmeriebeamte K durch das Eingehen in die Diskussion über den Rücktransport freiwillig den Zeitpunkt einer möglichen Verweigerung erstreckt habe.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Zeuge K angegeben hat, er sei Lenker des Einsatzfahrzeuges gewesen und habe dem Beschwerdeführer erklärt, er würde ihn bei negativem Ausgang des Alkotests an den Anhalteort zurückbringen, bei positivem Ergebnis habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, ein Taxi zu rufen oder einen Bekannten anzurufen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Belehrung über die Folgen weiterhin geweigert, mitzufahren und den Alkotest zu machen. Aus der Aussage dieses Zeugen ist demnach für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer auch nach Belehrung über die Möglichkeiten des Rücktransportes seine Meinung nicht geändert, sondern weiterhin das Mitfahren und damit die Durchführung des Alkomattests verweigert hat. Aus dem Umstand, daß sich der Zeuge S bei seiner Vernehmung am 20. Oktober 1995 nicht daran erinnern konnte, daß der Beschwerdeführer die Frage nach einem allfälligen Rücktransport vom Gendarmerieposten B gestellt habe, kann nicht auf einen Widerspruch zwischen den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten oder auf die Unglaubwürdigkeit eines der beiden geschlossen werden. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K bestreitet, läßt die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkennen.
Der Versuch des Beschwerdeführers, aus der mangelnden Gewährleistung des Rücktransportes zum Anhalteort einen Rechtfertigungsgrund für die Weigerung abzuleiten, ist schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Beschwerdeführer dabei nicht von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß die belangte Behörde nicht ihn und seine Tochter zur Frage des Rücktransportes vernommen habe, ist ihm zu erwidern, daß für die belangte Behörde kein Grund für derartige Ermittlungsschritte bestanden hat, zumal diesbezügliche Beweisanträge vom Beschwerdeführer nicht gestellt wurden und in der Berufung im wesentlichen das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen bestritten und dazu vorgebracht wurde, die geröteten Augenbindehäute seien auf die Blendung durch die Gendarmeriebeamten zurückzuführen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110173.X00Im RIS seit
19.03.2001