TE Vwgh Beschluss 2021/8/27 Ra 2021/19/0086

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Veröffentlicht am 27.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A A, alias A A, vertreten durch Dr. Hans Christian Nemetz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020, W123 2196465-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 3. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 24. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit Erkenntnis vom 19. Mai 2020, W123 2196465 1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4        Der Revisionswerber brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020, W123 2196465-1/17E, eine außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 4. Jänner 2021, Ra 2020/18/0251, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wandte, mit Beschluss zurückwies und das Erkenntnis des BVwG im Übrigen, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

5        Mit Erkenntnis vom 2. März 2021, W123 2196465-1/29E, wies das BVwG im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde des Revisionswerbers neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6        Mit Beschluss vom 8. April 2021, Ra 2021/19/0086-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 2. März 2021, W123 2196465-1/29E, die Verfahrenshilfe.

7        Am 1. Juni 2021 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision ein, welche dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 9. Juni 2021, Ra 2021/19/0086-14, zur Behebung mehrerer Mängel zurückgestellt wurde. Unter anderem wurde dem Revisionswerber aufgetragen, das angefochtene Erkenntnis nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 1 VwGG).

8        Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 legte das BVwG einen vom Revisionswerber beim BVwG eingebrachten neuen, dem Mängelbehebungsauftrag Rechnung tragenden Schriftsatz dem Verwaltungsgerichtshof fristgerecht vor. Der Revisionswerber bezeichnete in der verbesserten Revisionsschrift das Erkenntnis des BVwG vom 19. Mai 2020, W123 2196465-1/17E, als Anfechtungsgegenstand und legte mit der verbesserten Revisionsschrift eine Kopie dieses Erkenntnisses des BVwG vor.

9        Durch die Erhebung der zu hg. Ra 2020/18/0251 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber jedoch sein Revisionsrecht in Bezug auf das genannte Erkenntnis des BVwG vom 19. Mai 2020 verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0298; VwGH 29.10.2019, Ra 2019/19/0441, jeweils mwN).

Wien, am 27. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190086.L00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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