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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §75;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 31. Oktober 1995, B 121/95, betreffend Fondsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 mit S 235.598,-- festgesetzt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. I Abs. 1 der hier maßgebenden Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (beschlossen von der Vollversammlung in der Sitzung vom 14. Dezember 1993 - im folgenden: BO) ist Bemessungsgrundlage für alle Fondsmitglieder der gesamte Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit. Unter Umsatz ist das Entgelt für die ärztliche Tätigkeit zu verstehen, ermittelt nach den Bestimmungen des UStG 1972.
Gemäß Art. I Abs. 3 BO ist vor Ermittlung der Höhe des Fondsbeitrages ein Betrag von S 90.000,-- von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Nach Abs. 4 beträgt der Fondsbeitrag höchstens S 350.000,-- im Jahr. Er darf ferner 19,5 v.H. des Gewinnes aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Abs. 5 definiert den Gewinn im Sinne des Abs. 4 als Überschuß aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens legten der Berechnung des Fondsbeitrages für 1994 den vom Beschwerdeführer gemäß Art. IV Abs. 5 BO vorgelegten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1991 sowie die gleichzeitig vorgelegte Erfolgsrechnung für 1991 zugrunde. Nach diesen Unterlagen hätten die Umsätze des Beschwerdeführers aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit im Jahre 1991 S 2,469.782,-- betragen.
Der Beschwerdeführer hält diesen Betrag für überhöht. Er habe bereits in der Berufung darauf hingewiesen, daß davon ein auf nichtärztliche Tätigkeit zurückzuführender Betrag von S 96.500,-- auszuscheiden sei. Nach dem Sinn der Beitragsordnung sei der Bemessung des Fondsbeitrages nur die eigentliche Behandlungstätigkeit zugrundezulegen, nicht jedoch das von ihm in der besagten Höhe geltend gemachte Entgelt für Verwaltungsarbeiten; gleiches gelte für Hilfsgeschäfte, Praxisverkauf, der ja einer apothekenähnlichen Tätigkeit gleichkomme, und dgl. Die belangte Behörde habe dazu keine Ermittlungen gepflogen und ihn auch nicht im Sinne des § 13a AVG zu ergänzendem Vorbringen bzw. zur Vorlage von Beweismitteln angeleitet.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), im vorliegenden Zusammenhang von der ärztlichen Tätigkeit nicht trennbar sind. Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (vgl. Verwaltungsgerichtshof 19.12.1996, 96/11/0121). Der Beschwerdeführer geht daher offensichtlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht aus, wenn der geltend macht, es wären aus der Bemessungsgrundlage S 96.500,--, auszuscheiden gewesen, weil es sich dabei nicht um Entgelt für ärztliche Tätigkeiten, sondern für - im übrigen selbst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht konkretisierte - Verwaltungsarbeiten handle. Da auch das in Rede stehende Entgelt für Verwaltungsarbeiten zu den Einnahmen des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit zählt, bedurfte es der von ihm vermißten Ermittlungen nicht. Damit gehen die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensrügen ins Leere.
Das gerügte Fehlen von Aufzeichnungen im angefochtenen Bescheid in bezug auf die in Art. I Abs. 4 BO normierte Obergrenze von 19,5 % des Gewinns stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend aufzeigt, liegt der festgesetzte Fondsbeitrag unterhalb der Obergrenze von 19,5 % des vom Beschwerdeführer selbst mit S 1,223.559,-- bezifferten Überschusses (Gewinns). Bei der Ermittlung der Höhe des Fondsbeitrages wurde, wie sich aus der - vom Beschwerdeführer insoweit unbestritten gebliebenen - Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, der Freibetrag nach Art. I Abs. 3 BO von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 1994/416.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110016.X00Im RIS seit
22.05.2001