Norm
VersVG §165aRechtssatz
In der unrichtigen Belehrung über die Geltung der deutschen Rechtsordnung liegt insofern eine Erschwernis der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG, als diese andere Rechtsbegriffe verwendet als das für den Vertrag geltende österreichische Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133738Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021