Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 45/20h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.716,98 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung
über die Berufung der klagenden Partei gegen das mit Beschluss vom 19. Jänner 2021 berichtigte Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Jänner 2021, GZ 31 Cg 45/20h-10, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Für ein allfälliges weiteres Einschreiten in erster Instanz wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt mit beim Landesgericht Linz eingebrachter Klage aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatz, den er daraus ableitet, dass die Beklagte von ihr gewährte Unterhaltsvorschüsse, denen keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers zugrunde gelegen sei, von ihm zurückgefordert und durch Exekution einbringlich gemacht habe.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[3] Über Aufforderung durch das vom Kläger mit Berufung angerufene Oberlandesgericht Linz gab dieser bekannt, dass er seine Ansprüche auch aus Verfügungen der Präsidentin dieses Gerichts sowie aus Entscheidungen des Erstgerichts ableitet.
[4] Das Berufungsgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es wies auch darauf hin, dass an einer Entscheidung des Erstgerichts, aus welcher der Kläger Amtshaftungsansprüche ableitet, eine Richterin mitgewirkt habe, die in der Zwischenzeit zum Berufungsgericht ernannt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des
Präsidenten bzw der Präsidentin eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der Delegierungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn jener Richter bzw jene Richterin, dem (der) ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (vgl RIS-Justiz RS0119894).
[6] Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen, das über die erhobene Berufung zu entscheiden hat. Zugleich ist ein in dessen Sprengel gelegenes Erstgericht für ein allfälliges weiteres Verfahren festzulegen (RS0050128 [T3]).
Textnummer
E132457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00028.21I.0723.000Im RIS seit
16.09.2021Zuletzt aktualisiert am
16.09.2021