TE OGH 2021/9/1 3Ob129/21y

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*****, vertreten durch Auteried Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, wegen Räumung, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juni 2021, GZ 38 R 85/21p-11, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. Februar 2021, GZ 21 Nc 3/21m-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf die vom Verpflichteten wegen angeblicher Befangenheit erklärte Ablehnung der Erstrichterin.

[2]       Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

[3]       Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]       1. Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (RS0002548).

[5]       2. Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, sofern eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (vgl RS0098751 [T11]).

[6]       3. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Das Rekursgericht verwies zwar eingangs seiner Begründung auf die fehlende Unterfertigung des Rekurses durch einen Rechtsanwalt, legte allerdings im Anschluss ausführlich dar, warum die Vorsteherin des Erstgerichts die vom Verpflichteten behaupteten Ablehnungsgründe zutreffend verneint habe.

[7]       4. Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Trotz der neuerlich fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt war kein Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Verpflichteten nicht zulässig werden könnte (vgl RS0120029).

[8]       5. Die Beantwortung des absolut unzulässigen Rechtsmittels diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (vgl RS0123268).

Textnummer

E132637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00129.21Y.0901.000

Im RIS seit

16.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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