Entscheidungsdatum
23.06.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 28.3.2019, Zl. …, betreffend Übertretung der StVO und des WLSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses, die sich insoweit nur noch gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 60,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten der Behörde erster Instanz gemäß § 64 VStG beträgt Euro 10,00.
Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe jeweils am 23.8.2018, um 15:58 Uhr, C. (Taxistreifen) in Wien,
1. die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren und
2. den öffentlichen Anstand verletzt, indem er den uEB geduzt habe.
Wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO bzw. des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG wurden ad 1. und ad 2. je eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen ad 1.: 1 Tag 22 Stunden und ad 2.: 1 Tag 6 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von € 20,-- vorgeschrieben.
In der Verhandlung am 25.5.2020 wurden der Meldungsleger als Zeuge sowie der Beschuldigte (BF) einvernommen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.
Seitens des BF wurde das kurze Befahren der Sperrfläche am Fahrbahnrand hinter dem Taxistandplatz zugestanden und die Beschwerde gegen diesen 1. Spruchpunkt eingeschränkt. Im Hinblick auf den nicht gerade gravierenden Unrechtsgehalt der Tat und die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF war die Geldstrafe zu diesem Spruchpunkt herabzusetzen.
Hinsichtlich des 2. Spruchpunktes vermochte die Darstellung des Meldungslegers nicht zu überzeugen, zumal auch andere Kritikpunkte des Meldungslegers (wie hinsichtlich der Kleidung des BF als Taxilenker) eine subjektive Wahrnehmungsfärbung beim Meldungsleger erkennen ließen. Der zweite Spruchpunkt des Straferkenntnisses war daher aufzuheben und diesbezüglich im Zweifel zugunsten des BF zu entscheiden.
Schlagworte
Sperrfläche; Befahren; Verletzung des öffentlichen AnstandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.002.6754.2019Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021