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L94057 Ärztekammer Tirol;Norm
ÄrzteG 1984 §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A T und der M T in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 1. Juni 1995, Zl. BA 1/95, betreffend Todesfallbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Mag. B in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde u. a. dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Todesfallbeihilfe nach ihrem Sohn, einem am 9. Juli 1993 verstorbenen Mitglied der Ärztekammer für Tirol, keine Folge gegeben; dies mit der Begründung, daß die in Rede stehende Fondsleistung der mitbeteiligten Partei zuerkannt worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Juni 1996, B 2150/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragen dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat mitgeteilt, daß auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird. Die mitbeteiligte Partei beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorsitzender der belangten Behörde bei der Beschlußfassung über den angefochtenen Bescheid war ein im Ruhestand befindlicher Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck. Die Zusammensetzung der belangten Behörde entsprach demnach nicht dem Ärztegesetz und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, die übereinstimmend regeln, daß die Mitglieder der belangten Behörde aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen sind. Im übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0071, verwiesen.
An der so begründeten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermögen auch die - überwiegend rechtspolitischen - Ausführungen der mitbeteiligten Partei nichts zu ändern, welche insbesondere übersehen, daß gerade das Fehlen von Übergangsbestimmungen zur Frage der Zusammensetzung der belangten Behörde in der Ärztegesetz-Novelle BGBl. Nr. 314/1987 eine unverzügliche Anpassung der Zusammensetzung der belangten Behörde an die neue Rechtslage erforderlich gemacht hätte.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen der durch ihre rechtswidrige Zusammensetzung gegebenen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung lediglich S 12.500,-- beträgt, die Umsatzsteuer in diesem Pauschalbetrag bereits enthalten ist und Stempelgebührenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich im Ausmaß von S 600,-- (S 480,-- für vier Ausfertigungen der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung und S 120,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110207.X00Im RIS seit
22.05.2001