TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/19 LVwG-2020/34/1886-9

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Veröffentlicht am 19.08.2021
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Entscheidungsdatum

19.08.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.7.2020, ***, betreffend Bewilligung einer Veranstaltung nach § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, in der Fassung BGBl II Nr 342/2020, außer Kraft getreten am 20.9.2020,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensablauf:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung für die Durchführung der Veranstaltung mit der Bezeichnung „CC“ im Zeitraum vom 11.9.2020 bis zum 13.9.2020 gemäß § 10 Abs 4 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, in der Fassung BGBl II Nr 342/2020 ab.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.7.2020 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 27.8.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, die beantragte Bewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 2.9.2020 beim LVwG ein. Nach Zuteilung der Angelegenheit durch den Präsidenten des LVwG erhielt die erkennende Richterin den Akt am 3.9.2020.

Mit Erkenntnis vom 14.9.2020 erklärte das LVwG die Beschwerde einen Tag nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes - unter Verweisung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.5.2018, Ra 2016/05/0106 und VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116) - als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein, weil durch Zeitablauf kein Rechtsschutzinteresse seitens der beschwerdeführenden Partei mehr vorliege.

Infolge der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde behob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des LVwG vom 14.9.2020, weil dem Rechtsschutzwerber beim Verständnis des LVwG generell der Rechtschutz entzogen wäre (vgl VfGH 11.6.2021, ***).

II.      Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist eine „professionelle Organisatorin und Veranstalterin von Extremsportveranstaltungen“. Sie wollte die Veranstaltung mit der Bezeichnung „CC“ im Zeitraum vom 11.9.2020 bis zum 13.9.2020 durchführen. Die Veranstaltung fand letztlich (auch ohne Bewilligung) nicht statt. Ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer etwa ohne Bewilligung durchgeführten Veranstaltung ist nicht anhängig.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und sind unstrittig (vgl insbesondere OZ ***,***).

IV.      Erwägungen:

Die COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020, trat am 20.9.2020 außer Kraft. Die Veranstaltung fand nicht statt. Es ist kein Verwaltungsstrafverfahren infolge einer ohne Bewilligung durchgeführten Veranstaltung anhängig.

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde wird dann angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Fällt das Rechtsschutzbedürfnis nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 13).

Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei macht es keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Erreichung des Verfahrenszieles hat für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen (mehr). Die beschwerdeführende Partei wird als „professionelle Organisatorin und Veranstalterin von Extremsportveranstaltungen“ zwar vermutlich in Zukunft Veranstaltungen abhalten wollen, infolge des Außerkrafttretens der COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020, werden diese Veranstaltungen aber nach neuen, sich von den in der Verordnung unterscheidenden Bestimmungen zu beurteilen sein. Ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend einer allenfalls ohne Bewilligung durchgeführten Veranstaltung ist nicht anhängig und mangels Stattfinden der Veranstaltung nicht zu erwarten. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rn 15).

Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei ist folglich nicht mehr aufrecht.

Aus diesem Grund ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Rechtsschutzbedürfnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.34.1886.9

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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