RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-S-1666/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall führt dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbare Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. […] (vgl VwGH 2012/07/0123).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Abfallgemisch; Abfallende;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1666.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten