RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-S-1666/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall darum, das Bauvorhaben zu vollenden und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl VwGH 2008/07/0182).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Abfallgemisch; Abfallende;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1666.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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