Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall darum, das Bauvorhaben zu vollenden und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl VwGH 2008/07/0182).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Abfallgemisch; Abfallende;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1666.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021