Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 280,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 1.400,-- Euro, zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 140,-- Euro und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 280,-- Euro, insgesamt sohin 1.820,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu bezahlen hat.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 03. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: zumindest seit 30.07.2019 bis zumindest einschließlich 16.12.2019
Ort: ***, KG ***, Gst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nicht gefährliche Abfälle und zwar nicht aufbereiteten Bauschutt auf unbefestigtem Grund auf Grundstück ***, KG ***, ohne entsprechender Genehmigung und auch auf einem dafür nicht geeigneten Ort gelagert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z. 3 iVm. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 1.400,00 420 Stunden § 79 Abs. 2 erster Strafsatz
Abfallwirtschaftsgesetz 2002“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag des Fachgebietes Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 06. August 2019, und habe die Polizeiinspektion *** am 30. Juli 2019 festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Schutthaufen (Beton, Asphalt, Ziegel) größeren Ausmaßes vorzufinden seien. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreich Landesregierung vom 11. Juli 2019, Zl. ***, sei der Antrag um Genehmigung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage zurückgewiesen worden. Nach Wiedergabe der Aussage des Beschuldigten vor der Strafbehörde am 10. September 2019 hielt die belangte Behörde fest, dass der Rechtsmittelwerber einen Prüfbericht des B vom 22. August 2019 vorgelegt habe.
Weiter begründete die Strafbehörde wie folgt:
„Gegen den im Parallelverfahren erlassenen Entfernungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 05.08.2019, Zl. ***, brachten Sie in der Vorstellung vom 09.08.2019 zusammengefasst vor, beim abgelagerten Material eine Schad- und Störstofferkundung durchgeführt zu haben, deren Ergebnis die Zugehörigkeit zur „Güteklasse UA“ ergeben habe, sodass von Abfallende auszugehen sei. Die „geringen Mengen Keramik und Asphalt“, die anlässlich der Kontrolle am 30.07.2020 vorgefunden worden seien, stammten nicht aus Ihrem Betrieb und seien zwischenzeitlich „aussortiert“ worden. Das Material sei „bewusst dort gelagert“ worden, „um einen Forstweg des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes zu sanieren bzw. zu bauen“.
Des Weiteren brachten Sie in Entsprechung eines behördlichen Auftrages im obigen Verfahren mit Eingabe vom 25.11.2019 ergänzend vor, das gelagerte Material stamme „überwiegend aus Umbauarbeiten am eigenen Betrieb“, während „ein geringer Anteil davon“ bei „der Baustelle C angefallen“ sei, die „von der D GmbH durchgeführt“ worden sei. Das Material sei „durch Mitarbeiter vom eigenen Betrieb“ sowie Ihrem „Sohn“ und Ihnen selbst im Zuge von „Arbeiten am landwirtschaftlichen Betrieb“ abgelagert bzw. auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, verbracht worden und solle – abhängig von der „Witterung“ – „bis Ende Mai 2020 verarbeitet“ werden. Die „geprüften Baurestmassen“ sollen „für die Sanierungen“ Ihrer „landwirtschaftlich genutzten Forst- und Güterwege verwendet“ werden. In concreto soll ein „Forstweg“ in *** „neu errichtet“ werden, wofür „überaus mehr Restmassen benötigt“ würden.
In seinem zuvor erstatteten Gutachten vom 28.10.2019 hielt der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz E nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am betreffenden Grundstück zusammengefasst fest, dass „das zwischengelagerter Material […] einen „relativ hohen Feinanteil“ und einen „hohen Ziegelanteil“ aufweise, aus welchem (letztgenannten) Grund die Frostbeständigkeit „in Frage zu stellen“ sei und generell „keine Eignung“ für den „Einbau in einen Forstweg“ gegeben sei. Bei der Einstufung eines Materials als U-A Qualität bleibe der „Produktstatus“ nur dann erhalten, „wenn das Material auch bautechnisch für die jeweilige Maßnahme geeignet ist“. Grundsätzlich sei bei einer „vorübergehende[n] Lagerung des Materials auf dem unbefestigten Grundstück ***, KG ***“, „keine Gefährdung für die Schutzgüter Boden und Gewässer“ zu erwarten.
Anlässlich eines im zuvor erwähnten ho. Verfahren zur Zl. *** fand am 16.12.2019 eine Besprechung betreffend den Behandlungsauftrag vom 05.08.2019 über die Entfernung und Entsorgung von Abfällen (Baurestmassen) statt, über die auch eine entsprechende Niederschrift erging. Dieser ist eine (ergänzende) Stellungnahme des obgenannten Amtssachverständigen zu entnehmen, „dass aufgrund der Materialuntersuchung der B vom 22.08.2019 U-A Material gemäß Recyclingbaustoffverordnung“ vorliege. In der Besprechung wurde festgelegt, dass Sie der Behörde – unter Anschluss entsprechender Unterlagen – „bis 30.03.2020 ein Projekt für die Errichtung eines gewerblichen Zwischenlagers vorlegen“ werden, unter welcher Voraussetzung „das derzeit […] gelagerte Material bis zu diesem Zeitpunkt verbleiben“ könne. Sie gaben im Zuge dieser Besprechung des Weiteren an, dass das Material „als Zuschlagsstoff für die Herstellung von sogenannten Quickblocks (Betonfertigsteine) herangezogen“ würde. Diese Quickblocks würden „für den Eigenbedarf im Betrieb verwendet und nicht einem Verkauf zugeführt“. Sie gaben zudem an, dass das Zwischenlager „in einer Größe von ca. 1.000 m³ (Lagermenge zu einem Zeitpunkt) errichtet und betrieben werden“ soll. Aus fachlicher Sicht könne laut dem Amtssachverständigen E „diese Art der Verwertung dann vertreten werden, wenn keine Bauwerke errichtet werden, die eine entsprechende Statik erfordern“. Bei Bauwerken wo eine solche Statik erforderlich wird, sei diese „bei den jeweiligen Bauverfahren vorzulegen“. Der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung, F, wies abschließend darauf hin, dass „nach Vorliegen und Genehmigung des gewerblichen Zwischenlagers bzw. der ordnungsgemäßen Verwertung des U-A Materials der Bescheid vom 05.08.2019 aufgehoben werden“ könne.
Sie legten der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weder innerhalb der zuvor erwähnten Frist noch bis dato entsprechende Projektunterlagen für die Bewilligung der Errichtung eines gewerblichen Zwischenlagers vor.“
Den entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wie folgt fest:
„2.1. Sie haben, wie am 30.07.2019 von der Polizeiinspektion *** festgestellt wurde, Anfang des Jahres 2019 zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt nicht aufbereiteten Bauschutt, der auch Beton, Asphalt und Ziegel enthielt, auf dem unbefestigten Boden des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (ab-) gelagert und diesen jedenfalls bis zum 16.12.2019 nicht wieder entfernt. Auf diesem Grundstück befand sich keine für das Lagern von Abfall genehmigte Anlage bzw. Deponie.
Sie beabsichtigten nicht, dieses Material zur Errichtung und/oder Sanierung von Forst- bzw. Güterwegen zu verwenden, und kann nicht festgestellt werden, dass Sie dieses zu einem konkreten anderen Verwendungszweck lagerten.
Das abgelagerte Material, das zu nicht mehr feststellbaren Teilen aus Umbauarbeiten aus Ihrem eigenen Betrieb sowie aus einer Baustelle, auf der die D GmbH bzw. deren (Mit-) Arbeiter tätig waren, stammte und einen hohen Fein- und Ziegelanteil aufwies, weshalb es für den Einbau in Forst- bzw. Güterwege nicht geeignet war, entsprach grundsätzlich der Qualitätsklasse U-A der Recycling-Baustoffverordnung (Anhang 2, Tabelle 1).
2.2. Es wurde am 23.11.2016 wegen einer Übertretung nach §§ 79 Abs. 2 Z. 3 iVm 15 Abs. 3 AWG 2002 zur ho. Zl *** eine Geldstrafe von € 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Stunden) über Sie verhängt.
2.3. Sie beziehen ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.500,00, haben keine Sorgepflichten und verfügen über kein nennenswertes Vermögen.“
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt wie folgt:
„Der unionsrechtlich determinierte Abfallbegriff (Art. 3 Z. 1 EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG – ARRL) umfasst gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 bewegliche Sachen, derer sich der Besitz entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), und/oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Für das Vorliegen von Abfall genügt die Erfüllung eines der beiden Kriterien (vgl. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045).
Dass es sich beim (ab-) gelagerten Material bzw. Bauschutt grundsätzlich um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt bzw. handelte, standen Sie durch Ihr Vorbringen in der im ho. Parallelverfahren erhobenen Vorstellung vom 09.08.2019, dass von „ABFALLENDE“ auszugehen sei, zu. Die Qualifikation eines Materials als „Recycling-Baustoff“ setzt im Sinne des § 3 Z. 16 RBV voraus, dass es sich vor der Herstellung desselben um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelte, wobei das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A, die auch vom Amtssachverständigen E grundsätzlich zugestanden wurde, gemäß § 14 Abs. 1 RBV durch die Übergabe desselben vom Hersteller an einen Dritten erreicht wird bzw. werden kann.
Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs als Strafbehörde kann angesichts der Nichtverwertung bzw. -verwendung des Materials seit dessen (Ab-) Lagerung Anfang 2019 kein anderer Schluss gezogen werden, als dass Sie sich desselben von Beginn an entledigen wollten bzw. hierdurch entledigten, wodurch die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes erfüllt ist, ohne dass näher auf die Herkunft des Materials oder dessen Beschaffenheit – im Sinne des objektiven Abfallbegriffes – eingegangen werden muss.
In Ihrem Schreiben vom 15.11.2019 brachten Sie zwar vor, dass das abgelagerte Material zu einem (geringen) Teil nicht von Ihnen bzw. Ihrem Betrieb stamme, wobei insofern jedoch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2012/07/0123 zu verweisen ist, derzufolge in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, der bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukam. Ein Abfallende konnte bzw. kann – wenn überhaupt – beispielsweise erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden.
§ 5 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 normiert zudem, dass das Abfallende nur dann eintritt bzw. eintreten kann, wenn und solange die Altstoffe (ua) als Substitution von Rohstoffen verwendet werden. Ist dies – wie gegenständlich – nicht der Fall, muss unabhängig von der – inhaltlichen bzw. auf die Beschaffenheit des Materials bezogenen – Qualifikation als Recycling-Baustoff im Sinne der RBV, von einer schon ursprünglich vorhanden gewesenen Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 und sohin vom Vorliegen von Abfall ausgegangen werden, sodass nicht von einem Abfallende gesprochen werden kann.
Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist eben, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Wie der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz E in seinem Gutachten vom 28.10.2019 ausführte, eignet sich der mit hohem Fein- und Ziegelanteil belastete Bauschutt auch aufgrund der mangelnden Frostbeständigkeit nicht für den von Ihnen angeblich beabsichtigten Verwendungszweck der Herstellung bzw. Sanierung von Forst- bzw. Güterwegen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das (ab-) gelagerte Material, ungeachtet der grundsätzlichen Einstufung in die Qualitätsklasse U-A, schon angesichts Ihrer Entledigungsabsicht Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellte, welche Qualifikation mangels Einsatzbarkeit für den von Ihnen angegebenen Verwendungszweck, aber auch mangels tatsächlichem Einsatz für denselben, nicht – im Sinne des Eintretens von Abfallende – „verloren“ ging. Da es sich beim (Ab-) Lagerungsort, also dem unbefestigten Grundstück Nr. ***, KG ***, weder um eine behördlich bewilligte Deponie (§ 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002) noch um einen „für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten“ Ort (Z. 2 leg cit) handelte, ist der objektive Tatbestand der Ihnen, wie aus dem Spruch ersichtlich, vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen, wobei Sie diesbezüglich auch keinerlei Vorbringen erstatteten.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:
„Ich, A, geb. ***, erhebe gegen o. a. Bescheid-
Verwaltungsstrafverfahren, Einspruch.
Punkt 1) die Verwaltungsstrafe ist nicht gerechtfertigt
da der Antrag auf Umwidmung des Grundstückes Gst. Nr. *** bei der Gemeinde *** eingebracht wurde, die Bearbeitung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Punkt 2) gelagertes Material
Beim gelagerten Material wurde eine Schad- und Störstofferkundung durchgeführt, das gebrochene Material weist die Güteklasse UA auf.
Mit der angeführten Güteklasse ist dies somit ABFALLENDE.
Punkt 3) das gelagerte Material wird als Untergrund des Forstweges für meinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet. (Pläne wurden bereits übermittelt)
Wir bitten Sie, die Beschwerde zu berücksichtigen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einsichtnahme in behördlichen Akt mit der Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1666-2020 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers.
4. Feststellungen:
Zumindest vom 30. Juli 2019 bis zum 16. Dezember 2019 lagerte der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (vorerst) nicht aufbereiteten Bauschutt auf unbefestigtem Grund, und zwar Beton, Asphalt und Ziegel im Ausmaß von ca. 1.000 m³. Die Lagerfläche wurde nicht dem Stand der Technik entsprechend, insbesondere mit Dichtfläche und Sickerwasserfassung, ausgestattet, sodass eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständliche Lagerung nicht ausgeschlossen konnte.
Das Material stammt überwiegend von Abbrucharbeiten im eigenen Betrieb. Ein geringer Teil ist bei der Baustelle C angefallen, wo Abbrucharbeiten von der D GmbH durchgeführt wurden. Eine bauliche bzw. organisatorische Trennung zwischen den unterschiedlichen Materialherkünften wurde nicht getroffen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 05. August 2019, Zl. ***, wie folgt verpflichtet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeindegebiet ***, gelagerte Bauschutt ist nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 23. August 2019 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
1. Die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeindegebiet ***, gelagerten 9 Container ohne Deckel sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend, spätestens jedoch bis 23. August 2019 zu entfernen.
2. Der Entsorgungsnachweis für den entsorgten Bauschutt und Fotonachweise der entfernten Container sind der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bis längstens 30. August 2019 vorzulegen.“
Das Material wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert, weil geplant war, damit einen Forstweg im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu sanieren bzw. zu bauen.
Das Material wurde in weiterer Folge vom B, ***, geprüft und fand am 12. August 2019 eine Beprobung vor Ort statt. Die Prüf- und Inspektionsstelle für Bauwesen kam im Prüfbericht vom 22. August 2019 zur Zl. ***, zum Schluss, dass das Material gemäß den Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung BGBl. II Nr. 181/2015, Anhang 2 Tabelle 1 der Qualitätsklasse U-A zuzuordnen ist.
Beim Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik am 28. Oktober 2019 wurde festgestellt, dass das zwischengelagerte Material einen relativen hohen Feinanteil aufweist und deshalb die Frostbeständigkeit des Materials in Frage zu stellen ist. Aufzeichnungen über eine Stör- und Schadstofferkundung, welche vor dem Abbruch der Gebäude durchzuführen gewesen wären, konnten bis dato nicht vorgelegt werden.
Nach Angaben des Beschwerdeführer wurde im Herbst 2019 das Material mit einer mobilen Brechanlage bearbeitet. Das Material wurde dann später in weiterer Folge gesiebt und für die Sanierung eines Forstweges verwendet. Eine entsprechende forstrechtliche Genehmigung konnte nicht vorgelegt werden. Der ausgesiebte Feinanteil wurde für die Errichtung von Legobausteinen verwendet.
Gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erklärte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019, dass das gelagerte Material als Zuschlagsstoff für die Herstellung von sogenannten Quickblocks, also Betonfertigsteine, herangezogen werden soll.
Zwar wurde von der D GmbH am 15. Jänner 2020 bei der Bezirksverwaltungsbehörde um gewerberechtliche Genehmigung eines Zwischenlagers für Baustoffrecyclingmaterial angesucht; da die notwendige Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes hierfür derzeit nicht besteht, wurde von der Antragstellerin die Aussetzung des Verfahrens beantragt.
5. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der im behördlichen Akt inneliegenden Fotodokumentation und der Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Die Feststellungen zum Lagerzweck ergeben sich aus den Aussagen des Rechtsmittelwerbers.
Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt auch nicht, sondern wendet sich im Beschwerdeverfahren lediglich gegen die rechtliche Beurteilung, dass Abfall im abfallrechtlichen Sinn vorliegen würde.
6. Rechtslage:
§ 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl I 103/2013 lautet wie folgt:
Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:
Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:
Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Der RV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.
Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Bezüglich jenes Material, welches bei betriebseigenen Abbrucharbeiten angefallen ist, bestand im Tatzeitraum keine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers, zumal dieses Material – nach Aufbereitung – weiterverwendet werden sollte.
Wie im Sachverhalt festgestellt stammen die Materialien von zwei Bauvorhaben. Wesentlich ist aber, dass – ohne technische bzw. organisatorische Trennung – auch Baurestmassen vom Abbruchvorhaben auf der Baustelle C auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurden.
Da das Baurestmassenmaterial, das bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle C angefallen ist, im Rahmen dieser Arbeiten in Entledigungsabsicht übergeben wurde, ist bei diesem Material der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Der Entledigungswille ist beim Abfallerzeuger unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043).
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall darum, das Bauvorhaben zu vollenden und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass – abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (vgl. VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Diesbezügliche Anhaltspunkte sind gegenständlich nicht hervorgekommen, sodass diese gelagerten Materialien als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren sind.
Entscheidend im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führt, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Ebenso hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Lagerungstätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in ihrer Gesamtheit zu betrachten und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123).
Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat ergeben, dass eine Trennbarkeit der vom Beschwerdeführer gelagerten, von verschiedenen Bauvorhaben stammenden Baurestmassen iSd § 15 Abs. 2 AWG 2002 nicht gegeben ist, sodass die Beurteilung der verschiedenen Baurestmassen als untrennbares Gemisch zu erfolgen hat und dieses in seiner Gesamt als Abfall im subjektiven Rechtssinn anzusprechen ist.
Im konkreten Fall ist aber auch der objektive Abfallbegriff erfüllt, da bei diesem Material im Lagerungszeitpunkt mangels Vorlage entsprechender Prüfberichte die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestand. Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Dass diese Möglichkeit vorliegt, hat die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren unter Hinweis auf den Stand der Technik dargelegt, welchem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten ist. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 37 Abs. 1 AWG 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligungspflicht unterwirft und auf Grund der Tatsache, dass die Deponieverordnung 2008 für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass auch der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten (Ab-)Lagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Die verfahrensgegen- ständlichen Abfälle sind daher unter den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu subsumieren (VwGH 20. 03.2003, 2002/07/0134). Unbestritten erfolgten die gegenständlichen Baurestmassenzwischenlagerungen außerhalb einer genehmigten Zwischenfläche, ohne bautechnische Ausstattung auf unbefestigter Fläche. Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn hinsichtlich der verfahrensinkriminierten Materialien gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurestmassen können nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, den das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Der Einsatzmöglichkeit hängt nämlich von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab (VwGH 26.05.2011, 2009/07/0208).
Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 kann andererseits unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung festgelegt werden, dass für bestimmte Abfälle vorzeitig die Abfalleigenschaft endet. Die Recycling-Baustoffverordnung sieht ein solches vorzeitiges Abfallende für bestimmte Recycling-Baustoffe unter gewissen Voraussetzungen vor.
Die relevanten Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 idF BGBl. II Nr. 290/2016 lauten auszugsweise:
Geltungsbereich§ 2. Diese Verordnung gilt für
1.
Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
2.
die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1,
2a.
die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und
3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.
§ 10a. (1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. […]
Abfallende von Recycling-Baustoffen
Abfallende§ 14. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Abs. 1 – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 5 Abs. 4 AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben.
(3) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Abs. 1 übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 aufzuzeichnen und zu melden.
Konformitätserklärung§ 15. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.
(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2002/2015, ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1, anzuwenden ist.
(4) Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.
Gemäß § 14 Abs. 1 der Recycling-Baustoffverordnung wird das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht. Gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Recycling-Baustoffverordnung hat sich der Hersteller von Recycling-Baustoffen vor der erstmaligen Übergabe gemäß Abs. 1 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 5 Abs. 4 AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Abs. 1 übergibt, hat weiters diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 Recycling-Baustoffverordnung aufzuzeichnen und zu melden.
Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Recycling-Baustoffverordnung hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen und dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Der Beschwerdeführer geht scheinbar davon aus, dass allein durch die nachträgliche Untersuchung des Materials ein Abfallende eingetreten ist. Dies wird damit begründet, dass gemäß § 14 Abs. 1 der Recycling-Baustoffverordnung das Ende der Abfalleigenschaft bei einem Recyclingbaustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 bereits mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht werde und (nicht erfolgte) Meldungen und Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 2 der Recycling-Baustoffverordnung für das Ende der Abfalleigenschaft nach Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich irrelevant seien.
Diesem Vorbringen ist schon deshalb nicht zu folgen, da zum Zeitpunkt der Übergabe des Abbruchsmaterials an den Beschwerdeführer, zumindest am 30. Juli 2019, kein Nachweis dafür vorgelegen ist, dass das verfahrensinkriminierte Material die Anforderungen an einen Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A erfüllt hat. Eine Probenahme hat wie festgestellt erst am 12. August 2019 stattgefunden.
Der Hersteller eines Recyclingbaustoffes hat auch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Recycling-Baustoffes und damit das Ende der Abfalleigenschaft vorliegen. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass das Baurestmassenmaterial vor dem 30. Juli 2019 und damit bei der Übergabe an den Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 14 Abs. 1, nämlich, dass Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung vorlag, erfüllt war. Es konnte somit auch kein Ende der Abfalleigenschaft nach der Recycling-Baustoffverordnung eintreten.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber auch die in den §§ 14 und 15 Recycling-Baustoffverordnung vor bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe erforderlichen Meldungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Strafverfahren nicht belegen konnte und eben keine Konformitätserklärung vorgewiesen hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind diese Vorgaben nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber ebenfalls Voraussetzung für das Eintreten des Endes der Abfalleigenschaft nach der Recycling-Baustoffverordnung. Dies ergibt sich einerseits aus § 5 Abs. 4 AWG 2002, der vorsieht, dass, wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 enden lassen will, dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen hat, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird. Andererseits ergibt sich dies auch aus der Systematik der Recycling-Baustoffverordnung, in der die §§ 14 und 15 Recycling-Baustoffverordnung mit "Abfallende von Recyclingbaustoffen" übertitelt sind und der gesamte § 14 Recycling-Baustoffverordnung nochmals explizit den Titel "Abfallende" trägt (so auch LVwG Salzburg 09.06.2017, 405-2/62/1/15-2017). Auch die Einrichtung eines alternativen Qualitätssicherheitssystems iSd § 10a Recycling-Baustoffverordnung konnte nicht nachgewiesen werden.
Nach der Rsp unterwirft das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, somit auch kurze Zeiträume. Ein Ort ist jedenfalls dann iSd Z 2 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, § 15 Rz 18f mwN). Durch die zeitweilige Lagerung darf es zu keiner Beeinträchtigung der nach dem AWG 2002 zu schützenden öffentlichen Interessen kommen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 15 K3). Die Eignung des Ortes richtet sich daher nach fachlichen Kriterien (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 15 Anm 18 mwN).
Die Lagerfläche wurde nicht dem Stand der Technik entsprechend, insbesondere mit Dichtfläche und Sickerwasserfassung, ausgestattet, sodass eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständliche Lagerung nicht ausgeschlossen werden konnte. Ein geeigneter Ort iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002 liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass der Beschwerdeführer nicht gefährlichen Abfall im angelasteten Tatzeitraum auf der verfahrensgegenständlichen Fläche gelagert hat und den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nachdem es sich sohin bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind demnach dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.
7. Zur Strafhöhe:
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 19. Februar 2016, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 21. November 2016, Zl. LVwG-S-602/001-2016, wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 2002 wegen desselben Sachverhaltes (Lagerung von nicht aufbereitetem Bauschutt auf Grundstück Nr. ***, KG ***) zu einer Geldstrafe in Höhe von 700,-- Euro verpflichtet wurde.
Milderungsgründe sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen.
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH).
Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit dieser Tathandlung gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Abfallwirtschaftsrechtes verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Nachdem die im Jahr 2016 bestätigte Geldstrafe wegen gleichartiger Tathandlung scheinbar nicht ausgereicht hat, den Beschwerdeführer zu einem rechtskonformen Handeln zu veranlassen und auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keinerlei Einsicht zeigte, war insbesondere aus spezialpräventiven Gründen die behördlich verhängte Geldstrafe zu bestätigen ist.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben ist, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Abfallgemisch; Abfallende;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1666.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021