Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung eines sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl VwGH 2011/03/0228, 2013/03/0111). Fehlt hingegen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (vgl VwGH 2000/11/0269 mwN).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.29.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021