Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (vgl VwGH 2008/05/0191; 2001/08/0013).Durch eine undeutliche Ausdrucksweise der Behörde ausgelöste Zweifel am normativen Charakter einer Formulierung können somit auch keinesfalls zu Lasten der Partei gehen.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.29.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021