RS Lvwg 2021/6/22 LVwG-AV-29/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §9

Rechtssatz

Die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung im Zweifel zu Lasten der Partei zu beantworten, ist unzulässig (vgl VwGH 2008/05/0191; 2001/08/0013).Durch eine undeutliche Ausdrucksweise der Behörde ausgelöste Zweifel am normativen Charakter einer Formulierung können somit auch keinesfalls zu Lasten der Partei gehen.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Beschwer; Rechtsschutzbedürfnis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.29.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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